Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 19.04.2002

Rechtsprechung
   OLG Rostock, 22.01.2002 - 2 W 17/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,18539
OLG Rostock, 22.01.2002 - 2 W 17/02 (https://dejure.org/2002,18539)
OLG Rostock, Entscheidung vom 22.01.2002 - 2 W 17/02 (https://dejure.org/2002,18539)
OLG Rostock, Entscheidung vom 22. Januar 2002 - 2 W 17/02 (https://dejure.org/2002,18539)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,18539) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    KostO § 44

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notargebühr für die Beurkundung der Belastungsvollmacht in der Urkunde ; Umfang der Vollmacht als maßgebend für die Berechnung des Gegenstandswertes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Notare Bayern PDF, S. 75 (Leitsatz und Auszüge)

    § 44 KostO
    Gegenstandsgleichheit von Kaufvertrag und Belastungsvollmacht

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MittBayNot 2002, 207
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.02.2006 - V ZB 152/05

    Geschäftswert und Notargebühren bei Beurkundung einer den Kaufpreis

    Eine andere Auffassung nimmt ihn an, wenn mit dem Grundpfandrecht die Kaufpreisfinanzierung und Investitionen des Käufers auf dem Kaufgegenstand abgesichert werden sollen (OLG Rostock MittBayNot 2002, 207; Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Aufl., Stichwort Belastungsvollmacht; Bayerische Notarkasse (Hrsg.), Streifzug durch die Kostenordnung, 6. Aufl., Rdn. 1329).

    Nach einer auch von dem vorlegenden Gericht vertretenen Ansicht ist in einem solchen Fall der höhere Betrag der Belastungsermächtigung maßgeblich (OLG Köln MittRhNotK 1996, 103, 105 f.; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann/Tiedtke, KostO, 16. Aufl., § 44 Rdn. 79; Bay. Notarkasse, Streifzug durch die KostO, 6. Aufl., Rdn. 1330; Lappe, NJW 1992, 2800, 2805; vorbehaltlich einer Vergleichsberechnung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KostO auch: OLG Naumburg ZNotP 1998, 208; OLG Rostock MittBayNot 2002, 207 mit zustimmender Anm. Tiedtke, ZNotP 2002, 204).

  • OLG Hamm, 19.09.2005 - 15 W 297/04

    Bewertung einer Belastungsvollmacht

    Für die Fallkonstellation der gleichzeitigen Beurkundung von Kaufvertrag und Belastungsvollmacht wird die Gegenstandsgleichheit im Sinne des § 44 Abs. 1 KostO in der obergerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig bejaht, wenn die Belastungsvollmacht dazu dient, Mittel für die Finanzierung des Kaufpreises oder andere, auf das Grundstück bezogene Investitionen aufzubringen (OLG Frankfurt/M. DNotZ 1977, 503; KG a.a.O.; OLG Celle a.a.O.; OLG Naumburg ZNotP 1998, 208; OLG Rostock ZNotP 2002, 203f; grundsätzlich auch OLG Köln MittRhNotK 1996, 103f).

    Während eine verbreitet vertretene Auffassung (OLG Naumburg ZNotP 1998, 208; OLG Rostock MittBayNot 2002, 307 mit zust. Anm. Tiedke ZNotP 2002, 203f; OLG Köln MittRhNotK 1996, 103f; ebenso Bengel/Tiedke in Korintenberg/Lappe/Bengel/ Reimann, KostO, 16. Aufl. § 44 Rdn.79; Bayrische Notarkasse, Streifzug durch die KostO, 6.Aufl. Rdn. 1330) die Vollmacht entsprechend ihrem erteilten Umfang mit der Folge einer differenzierten Gebührenberechnung nach § 44 Abs. 1 S. 2 KostO bewerten will, stehen das Kammergericht (DNotZ 1992, 117f mit zust. Anm. Hansens) und das OLG Celle (JurBüro 1997, 156f mit zust. Anm. Mümmler) auf dem Standpunkt, dass allein der Wert des Kaufvertrages maßgebend sei, die Kosten also allein nach § 44 Abs. 1 S. 1 KostO zu berechnen seien, wenn - wie dies in aller Regel der Fall ist - die Belastungsvollmacht dazu dient, dem Erwerber die vorzeitige wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks zu ermöglichen (ebenso Rohs/Wedewer, KostO, Stand 3/2005, § 44 Rdn.6f; Assenmacher/Mathias, KostO, 15.Aufl. S.490).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BayObLG, 19.04.2002 - 3Z BR 389/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,7855
BayObLG, 19.04.2002 - 3Z BR 389/01 (https://dejure.org/2002,7855)
BayObLG, Entscheidung vom 19.04.2002 - 3Z BR 389/01 (https://dejure.org/2002,7855)
BayObLG, Entscheidung vom 19. April 2002 - 3Z BR 389/01 (https://dejure.org/2002,7855)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,7855) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Notare Bayern PDF, S. 75

    KostO § 19; WertV § 4
    Bewertung von Bauerwartungsland

  • Judicialis

    KostO § 19; ; WertV § 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 19; WertV § 4
    Bewertung von Bauerwartungsland

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bewertung von Bauerwartungsland

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG Starnberg - VI 142/97
  • BayObLG, 19.04.2002 - 3Z BR 389/01

Papierfundstellen

  • MittBayNot 2002, 207
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 10.03.1993 - 1Z BR 3/93

    Beschwerdeberechtigung hinsichtlich der Heraufsetzung des Geschäftswertes für ein

    Auszug aus BayObLG, 19.04.2002 - 3Z BR 389/01
    Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht ist nach freiem Ermessen zu bestimmen (§ 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 KostO), wobei, sofern wie hier besondere Umstände nicht vorliegen, das mit dem Rechtsmittel verfolgte wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers maßgebend ist (vgl. BayObLGZ 1991, 382/384; 1993, 115/117).

    Ihr wirtschaftliches Interesse insoweit war, was das Landgericht verkannte und auch die Beteiligten zu 1 und 2 verkennen, durch den Unterschied zwischen dem Wert des von ihr als Alleinerbin erstrebten Nachlasses und dem Wert ihres Nachlassanteils bei gesetzlicher Erbfolge bestimmt (vgl. BayObLGZ 1993, 115/117; Rohs/Wedewer KostO 75. ErgLfg zur 2. Aufl. § 131 Rn. 16a).

  • BayObLG, 12.11.1991 - BReg. 1 Z 43/91

    Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 KostO

    Auszug aus BayObLG, 19.04.2002 - 3Z BR 389/01
    Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht ist nach freiem Ermessen zu bestimmen (§ 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 KostO), wobei, sofern wie hier besondere Umstände nicht vorliegen, das mit dem Rechtsmittel verfolgte wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers maßgebend ist (vgl. BayObLGZ 1991, 382/384; 1993, 115/117).

    Sie muss dem Verkehrswert möglichst nahe kommen (BayObLGZ 1991, 382/385).

  • BGH, 08.11.1962 - III ZR 86/61

    Berechnung der Enteignungsentschädigung für ein Grundstück

    Auszug aus BayObLG, 19.04.2002 - 3Z BR 389/01
    Für dessen Bewertung ist entscheidend, wie der gesunde Grundstücksverkehr das Grundstück beurteilt (vgl. BGHZ 39, 198).
  • BayObLG, 04.12.1986 - BReg. 1 Z 43/86

    Beschwerde gegen die Festsetzung de Geschäftswerts

    Auszug aus BayObLG, 19.04.2002 - 3Z BR 389/01
    Die für die Geschäftswertfestsetzung im ersten Rechtszug maßgeblichen Vorschriften können als Anhaltspunkte für die Schätzung herangezogen werden, hier also insbesondere § 107 Abs. 2 Satz 1 KostO, der auf den reinen Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalles abstellt (vgl. BayObLGZ 1986, 489/491).
  • OLG München, 07.09.2016 - 34 Wx 64/16

    Bestimmung des Verkehrswertes von Waldgrundstücken

    Bei der Bewertung ist jedenfalls das bereits damals weit fortgeschrittene Planungsstadium zu berücksichtigen, aufgrund dessen eine Realisierung der gegenwärtigen Bebauungsabsichten sicher erscheinen durfte; dieser Umstand rechtfertigt es sogar bei Bauerwartungsland, den vertretenen Wertansatz von nur 50% der Baulandpreise (vgl. BayObLG MittBayNot 2002, 207; Korintenberg/Tiedtke GNotKG 19. Aufl. § 46 Rn. 47; Fackelmann/Heinemann GNotKG § 46 Rn. 75) zu überschreiten (vgl. Senat vom 31.8.2016, 34 Wx 209/16 Kost, nicht veröffentlicht; Simon/Kleiber Schätzung und Ermittlung von Grundstückswerten 7. Aufl. Rn. 2.20).
  • OLG München, 08.09.2016 - 34 Wx 64/16

    Erschließungsbeitragspflicht: Verkehrswert, nicht Kaufpreis ist maßgeblich!

    Bei der Bewertung ist jedenfalls das bereits damals weit fortgeschrittene Planungsstadium zu berücksichtigen, aufgrund dessen eine Realisierung der gegenwärtigen Bebauungsabsichten sicher erscheinen durfte; dieser Umstand rechtfertigt es sogar bei Bauerwartungsland, den vertretenen Wertansatz von nur 50% der Baulandpreise (vgl. BayObLG MittBayNot 2002, 207; Korintenberg/Tiedtke GNotKG 19. Aufl. § 46 Rn. 47; Fackelmann/Heinemann GNotKG § 46 Rn. 75) zu überschreiten (vgl. Senat vom 31.8.2016, 34 Wx 209/16 Kost, nicht veröffentlicht; Simon/Kleiber Schätzung und Ermittlung von Grundstückswerten 7. Aufl. Rn. 2.20).
  • OLG München, 31.08.2016 - 34 Wx 209/16

    Ermittlung des Geschäftswertes bei Bauerwartungsland

    Ist die Aufstellung des Bebauungsplans beschlossen, werden in Rechtsprechung (BayObLG MittBayNot 2002, 207) und Literatur (Korintenberg/Tiedtke a. a. O.; Fackelmann/Heinemann GNotKG § 46 Rn. 75) Werte von 50% der Baulandpreise vertreten.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht